Deckungsregister und Verwaltung Deckungsmassen

Dem Deckungsregister kommt eine große Bedeutung zu. Alle im Deckungsregister eingetragenen Werte gehören zur jeweiligen Deckungsmasse und unterliegen im Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters.

In Frage kommende Deckungswerte wie bspw. Hypotheken oder Forderungen gegen staatliche Stellen sind in ein Deckungsregister einzutragen (§ 5 PfandBG). Für jede Pfandbriefgattung ist ein gesondertes Register zu führen. Die Eintragung von Derivaten bedarf der Zustimmung der Derivatepartner und des Treuhänders. Deckungsregister können auch elektronisch geführt werden. Sie sind regelmäßig der BaFin zu übermitteln, die diese aufbewahrt. Die Einzelheiten zur Führung der Deckungsregister ergeben sich aus der Deckungsregisterverordnung.

 

Deckungskongruenz

Die Sicherheit des Pfandbriefs ergibt sich insbesondere daraus, dass der Zahlungsanspruch der Pfandbriefgläubiger gegen die Pfandbriefbank durch die Deckungsmassen besichert ist, die im Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank vorrangig den Pfandbriefgläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen dienen sollen. Maßgeblich ist im Insolvenzfall daher, dass die Deckungsmassen auch ausreichende Deckungswerte aufweisen, um die Ansprüche der Pfandbriefgläubiger pünktlich befriedigen zu können. Dies wird zunächst dadurch erzielt, dass die im Umlauf befindlichen Pfandbriefe nominal- und barwertig jederzeit durch entsprechende Deckungsmassen gedeckt sind, § 4 PfandBG (Deckungskongruenz).

Barwertberechnung

Die Durchführung der Barwertberechnung ist detailliert in der Barwertverordnung geregelt. Darin sind drei Berechnungsmethoden mit unterschiedlichen fiktiven Veränderungen von Zinssätzen und Wechselkursen, die bei der Ermittlung des Barwertes zu berücksichtigen sind, zugelassen. Die Deckungsmassen werden also definierten Stressszenarien unterworfen, so dass sich faktisch eine barwertige Überdeckung ergibt.Darüber hinaus muss barwertig eine sichernde Überdeckung von 2 % der zu deckenden Pfandbriefverbindlichkeiten vorgehalten werden, die in besonders liquiden Vermögenswerten anzulegen ist. Diese sichernde Überdeckung dient im Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank zur Abdeckung eintretender Risiken und zu zahlender Verwaltungsaufwendungen sowie zur Steuerung der Liquidität. Darüber hinaus steht es Emittenten frei, eine weitere Überdeckung vorzuhalten. Ratingagenturen setzen dies allerdings meist voraus, um Pfandbriefen die beste Beurteilung zu erteilen.

Aktive Verwaltung Deckungsmassen

Die Deckungsmassen sind anders als im Fall von Mortgage Backed Securities dynamisch, d.h. ihre Zusammensetzung ändert sich im Zeitablauf entsprechend der Fälligkeiten und der Hereinnahme neu registrierter Deckungswerte. So werden Kredite getilgt oder aus anderen Gründen aus der Deckung genommen und durch neue ersetzt und neues Geschäft in Deckung genommen, um neue Pfandbriefe zu emittieren. Diese Dynamik setzt voraus, dass die Deckungsmassen zur jederzeitigen Einhaltung der Deckungskongruenz aktiv verwaltet werden. Das PfandBG schreibt vor, dass die relevanten Risiken wie Adressenausfall-, Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken mittels geeigneter Systeme identifiziert, beurteilt, gesteuert und überwacht werden müssen, § 27 PfandBG.

Begrenzung des kurzfristigen Liquiditätsrisikos

Im Zuge der Novelle 2009 wurde mit § 4 Abs. 1a PfandBG eine neue Vorschrift zur Begrenzung des kurzfristigen Liquiditätsrisikos aufgenommen. Danach ist der maximale kumulierte Liquiditätsbedarf der nächsten 180 Tage durch Werte, die als sichernde Überdeckung verwendet werden können, und andere liquide Deckungswerte zu sichern. Als liquide gelten alle im Deckungsregister eingetragenen Finanzinstrumente, die vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) als notenbankfähig eingestuft werden (so genannte EZB-fähige Werte). Diverse Volumengrenzen gelten für solche Werte nicht, die nur zur Liquiditätssteuerung ins Deckungsregister eingetragen werden, § 4 Abs. 1a Satz 2 PfandBG.

Transparenzangaben

Um Investoren ein möglichst genaues und aktuelles Bild über die Zusammensetzung der Deckungsmassen sowie der ausstehenden Pfandbriefe zu vermitteln, müssen Pfandbriefbanken bestimmte Angaben vierteljährlich und zusätzliche Angaben jährlich veröffentlichen. Dies beinhaltet etwa die regionale Verteilung der Deckungswerte, die Art der beliehenen Objekte, die Schuldner staatlicher Verbindlichkeiten und den Betrag der mindestens 90 Tage rückständigen Forderungen. Auf diese Weise können Pfandbriefgläubiger die Deckungsmassen unterschiedlicher Pfandbriefbanken vergleichen. Darüber hinaus entfaltet die Publizität eine gewisse Disziplinierungswirkung auf die Emittenten. Durch die Novelle 2010 des PfandBG wurde eine Frist von einem Monat nach Quartalsende eingefügt, innerhalb derer diese Quartalsmeldung zu erfolgen hat; für das 4. Quartal wurde diese Frist auf 2 Monate erweitert.